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   OLG Hamm, 25.11.1988 - 20 U 148/87   

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OLG Hamm, 25.11.1988 - 20 U 148/87 (https://dejure.org/1988,14932)
OLG Hamm, Entscheidung vom 25.11.1988 - 20 U 148/87 (https://dejure.org/1988,14932)
OLG Hamm, Entscheidung vom 25. November 1988 - 20 U 148/87 (https://dejure.org/1988,14932)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • VersR 1989, 802
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • OLG Hamm, 25.11.1988 - 20 U 82/87

    Entschädigungsansprüche aus einer bestehenden Hausratsversicherung wegen eines

    Der - dort ebenfalls streitige - Diebstahl des Schmucks ist Gegenstand des vom Senat gleichzeitig verhandelten und entschiedenen Rechtsstreits 20 U 148/87.

    Dem Senat haben die Akten des gleichzeitig verhandelten und entschiedenen Parallelprozesses 20 U 148/87 ... sowie die zu jenem Verfahren beigezogenen Ermittlungsakten 22 Js 485/86 = 17 VRs 3395/87 ... vorgelegen.

    Der vom Landgericht in der Parallelsache 20 U 148/87 ... bereits als Zeuge vernommene Polizeibeamte ... hat bestätigt, daß sich seinerzeit auch im Raum ... mehrere Wohnungseinbrüche ereignet hatten (Bl. 88 d.A. 20 U 148/87).

    So ist mit der Klagebegründung ebenso wie in der Parallelsache 20 U 148/87 zunächst vorgetragen worden, der Diebstahl müsse sich in der Zeit zwischen dem 25.12.

    Richtig und dem Senat aus der Parallelsache 20 U 148/87 bekannt ist, daß die Zeugin ... vorbestraft ist.

    In Verbindung mit der Tatsache, daß die Zeugin ... versucht hat, die Beklagte mittels nachträglich hergestellter Teppichzertifikate zu täuschen, und daß sie ferner nach Überzeugung des Senats auch versucht hat, die ... mittels Vorlage eines rückdatierten Sicherungsübereignungsvertrags für ihren Schmuck zu täuschen (vgl. das in der Sache 20 U 148/87 ergangene Urteil), erschüttern diese Vorstrafen zwar die Glaubwürdigkeit der Zeugin .

    (Wegen der Einzelheiten wird auf das den Beteiligten bekannte Senatsurteil vom 25.11.1988 in der Sache 20 U 148/87 verwiesen.).

    Richtig und dem Senat ebenfalls aus der Parallelsache 20 U 148/87 bekannt ist, daß die Zeugin ... wenigstens zweimal im Rahmen von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen die eidesstattliche Versicherung abgegeben und dabei Angaben gemacht hat, die mit dem anläßlich des Einbruchsdiebstahls als verlustig gemeldeten wertvollen Hausrat und Schmuck nicht vereinbar sind.

    Andererseits ist aus der Parallelsache 20 U 148/87 bekannt, daß die Zeugin dort im Juli 1985 einem Juwelier Schmuck vorgelegt hat, den dieser mit über 80.000,- DM bewertet hat.

  • LG Itzehoe, 06.04.2018 - 3 O 143/13

    Brandschadenersatz durch Gebäudeversicherung mit Inventar- und

    Eine zur Leistungsfreiheit des Versicherers führende arglistige Täuschung ist nicht nur dann anzunehmen, wenn ein Versicherungsnehmer einen Vermögensvorteil erstrebt, auf den er keinen Anspruch hat; es genügt, dass er nur die Schadensregulierung beschleunigen (Senat, Urt.v. 25.11.88 - 20 U 148/87 - VersR 89, 802), einen Verdacht von sich abwenden oder Schwierigkeiten bei der Feststellung seiner berechtigten oder für berechtigt gehaltenen Ansprüche vermeiden will (Kollhosser, aaO. Rn. 9, Martin, Sachversicherungsrecht X III Rn. 21).
  • OLG Hamm, 12.07.2002 - 20 U 113/01

    Freiststellung des Versicherers von der Entschädigungspflicht bei einer

    Es handelt sich um einen Verwirkungstatbestand, der seine Rechtfertigung darin findet, daß das Versicherungsverhältnis und insbesondere die Schadensregulierung in besonderem Maße von Treu und Glauben geprägt sind (Senat, Urt.v. 25.11.88 - 20 U 148/87 - VersR 89, 802).

    Eine zur Leistungsfreiheit des Versicherers führende arglistige Täuschung ist nicht nur dann anzunehmen, wenn ein Versicherungsnehmer einen Vermögensvorteil erstrebt, auf den er keinen Anspruch hat; es genügt, daß er nur die Schadensregulierung beschleunigen (Senat, Urt.v. 25.11.88 - 20 U 148/87 - VersR 89, 802), einen Verdacht von sich abwenden oder Schwierigkeiten bei der Feststellung seiner berechtigten oder für berechtigt gehaltenen Ansprüche vermeiden will (Kollhosser, aaO. Rn. 9, Martin, Sachversicherungsrecht X III Rn. 21).

  • LG Kleve, 26.02.2008 - 3 O 510/06
    An der Wirksamkeit von § 23 VGB 94 bestehen auch unter AGB-rechtlichen Gesichtspunkten keine Zweifel, da die Regelung spezieller Ausdruck des allgemeinen Grundsatzes der Verwirkung (§ 242 BGB) ist (vgl. auch OLG I VersR 89, 802 mit Hinweisen zu entsprechenden Klauseln in anderen Versicherungsbedingungen).
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